Wirtschaftshilfe
Achtung bei Auszahlung des restlichen Urlaubsgeldes
Achtung bei Auszahlung des restlichen Urlaubsgeldes
Achtung bei Auszahlung des restlichen Urlaubsgeldes
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Wer die Auszahlung des restlichen Urlaubsgeldes beantragt, sollte seine steuerlichen Angaben entsprechend anpassen, um spätere Steuernachforderungen zu vermeiden.
Seit Donnerstag können Arbeitnehmer die Auszahlung der restlichen zwei Wochen ihres eingefrorenen Urlaubsgeldes beantragen.
Die Steuerbehörde empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass man gleich nach Eingang des Geldes auf seinem Konto überprüft, ob die Steuern vor der Auszahlung abgezogen wurden und ob gegebenenfalls Anpassungen am Vorauszahlungsbescheid (forskudsopgørelsen) erforderlich sind.
Auf diese Weise vermeidet man spätere Steuernachforderungen.
Steuern in einigen Fällen bereits abgezogen
In einigen Fällen sind die auf das Urlaubsgeld fälligen Steuern bereits bezahlt worden. In diesem Fall braucht man nichts weiter zu unternehmen. Dies wird ersichtlich, wenn man seinen Antrag zur Auszahlung stellt.
In allen anderen Fällen empfiehlt die Steuerbehörde, dass man den gesamten Betrag, den man ausgezahlt bekommt, auf seinem Vorauszahlungsbescheid vermerkt.
Besonderes Augenmerk für Gutverdiener erforderlich
Besonders relevant wird das für diejenigen, die Steuern in der höchsten Steuerklasse (topskat) zahlen oder mit ihren Einkünften dicht an der Grenze zur höchsten Steuerklasse liegen. Ansonsten besteht das Risiko einer besonders hohen Steuernachforderung.